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Sennerei Drei Zinnen Sennerei Drei Zinnen Toblach · Südtirol

Whistleblowing

Die Sennerei Drei Zinnen – Schaukäserei hat gemäß den normativen Bestimmungen zur Meldung von Verstößen einen internen Meldekanal eingerichtet (Whistleblowing im Sinne von GvD Nr. 24/2023). Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Antworten zum Thema. Verbindlich ist die vollständige Fassung im PDF bei den Unterlagen zum Herunterladen.

Was versteht man unter Whistleblowing?

Beim Whistleblowing – sinngemäß „etwas aufdecken“ – werden Hinweise auf Verstöße beziehungsweise auf unerlaubte Handlungen gegeben, über die der Hinweisgeber im Rahmen seines Arbeitsumfeldes Kenntnis erlangt hat.

Wer ist ein Hinweisgeber?

Als Hinweisgeber kommen folgende Personen in Frage:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Genossenschaft.

Selbständige und Inhaber einer Kooperationsvereinbarung mit der Genossenschaft, etwa Lieferanten.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Lieferanten beziehungsweise Unternehmen, die Güter oder Dienste zugunsten der Genossenschaft liefern oder erbringen.

Freiberufler und Berater, die ihre Tätigkeit oder ihre Leistung für die Genossenschaft erbringen.

Mitglieder, Mandatare und Personen mit Verwaltungs-, Direktions-, Kontroll-, Überwachungs- oder Vertretungsfunktionen, auch wenn diese Funktionen nur rein faktisch ausgeübt werden.

Wie kann auf Verstöße hingewiesen werden?

Auf Verstöße kann auf folgenden Wegen hingewiesen werden:

Über den internen Meldekanal des Arbeitgebers beziehungsweise des Unternehmens.

Über den externen Meldekanal der ANAC (Autorità Nazionale Anticorruzione).

Durch öffentliche Verbreitung.

Durch Anzeige an die Gerichtsbehörde beziehungsweise an den Rechnungshof.

Welche Verstöße können intern gemeldet werden?

Über den internen Meldekanal können gemeldet werden: unerlaubte Handlungen im Zusammenhang mit dem GvD Nr. 231/01 beziehungsweise Verletzungen des Organisationsmodells sowie unerlaubte Handlungen, die in den Anwendungsbereich der Rechtsakte der Europäischen Union oder nationaler Bestimmungen fallen.

Bei der Genossenschaft betrifft das insbesondere folgende Bereiche:
Öffentliches Auftragswesen.
Produktsicherheit und Produktkonformität.
Verkehrssicherheit.
Umweltschutz.

Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz.

Öffentliche Gesundheit.
Verbraucherschutz.

Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.

Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union.
Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften.

Akte oder Handlungen, die den Gegenstand oder den Zweck der Bestimmungen der Rechtsakte der Europäischen Union aufheben.

Welche Hinweise fallen nicht darunter?

Die folgenden Meldungen fallen weder in den dargelegten Anwendungsbereich, noch gelten für sie die Schutzmaßnahmen zugunsten des Hinweisgebers:

Meldungen mit rein persönlichem Hintergrund, etwa personalrechtliche Angelegenheiten, persönliche Anliegen der Mitarbeiter oder zwischenmenschliche Probleme mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten.

Verbreitung von Gerüchten.
Verleumdung oder haltlose Verdächtigungen gegenüber Kollegen.

Meldungen, die bereits von europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften geregelt werden.

Wie erfolgt eine interne Meldung?

Für die Übermittlung interner Meldungen steht der Postweg beziehungsweise der Briefkasten zur Verfügung:

Sennerei Drei Zinnen – Schaukäserei
Pustertaler Straße 3c
I-39034 Toblach
zu Handen des Überwachungsorgans

Der Meldung sollte die unterzeichnete Kopie eines Ausweises beigelegt werden. Meldung und Ausweiskopie sollten in zwei getrennte Briefumschläge eingefügt werden. Beide Umschläge kommen dann in einen dritten, verschlossenen Umschlag mit dem Vermerk „Persönlich – Vertraulich, zu Handen des Überwachungsorgans“. Auf diese Weise wird die Identität des Hinweisgebers geschützt.

Auf dieses Kommunikationsmittel hat ausschließlich das Überwachungsorgan Zugriff.

Wird eine Meldung versehentlich an eine andere Stelle übermittelt, ist diese verpflichtet, sie umgehend und jedenfalls innerhalb von sieben Tagen an das Überwachungsorgan weiterzuleiten und den Hinweisgeber darüber zu informieren.

Ist ein persönliches Treffen möglich?

Ja. Der Hinweisgeber hat das Recht, einen Antrag auf ein persönliches Treffen mit dem Überwachungsorgan zu stellen, um eine Meldung vorzubringen. Der Antrag kann über den oben genannten Weg übermittelt werden. Das Überwachungsorgan übermittelt dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen einen Terminvorschlag.

Was sollte eine Meldung enthalten?

Damit die Meldung zeitnah bearbeitet und die Inhalte geprüft werden können, sollte sie Folgendes enthalten:

Vor- und Nachname des Hinweisgebers und die Abteilung, in der er tätig ist. Bei Verwendung des Postweges erfolgen die Angaben zur Identität über getrennte Briefumschläge.

Eine detaillierte Beschreibung des Sachverhalts zum angeblichen Verstoß.

Angabe der involvierten Personen beziehungsweise ausreichende Hinweise, um diese zu identifizieren.

Angabe von Personen, die als Zeugen weitere Informationen zum Sachverhalt geben könnten.

Anonyme Meldungen werden nur dann angenommen, wenn sie entsprechend ausführlich sind.

Wann ist eine externe Meldung möglich?

Gemäß Artikel 6 GvD Nr. 24/2023 kann der Hinweisgeber den externen Meldekanal verwenden, wenn zum Zeitpunkt der Meldung eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Im Arbeitsumfeld des Hinweisgebers ist keine verpflichtende Einrichtung eines internen Meldekanals vorgesehen, oder der interne Meldekanal ist nicht aktiv beziehungsweise entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

Der Hinweisgeber hat bereits eine interne Meldung übermittelt und diese wurde nicht weiterverfolgt.

Der Hinweisgeber hat berechtigten Grund zur Annahme, dass eine interne Meldung nicht weiterverfolgt werden würde oder dass sie zu Vergeltungsmaßnahmen führen könnte.

Der Hinweisgeber hat berechtigten Grund zur Annahme, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offensichtliche Gefahr für das öffentliche Interesse darstellen kann.

Auf Verstöße im Zusammenhang mit dem Organisationsmodell gemäß GvD Nr. 231/01 kann ausschließlich über den internen Meldekanal hingewiesen werden.

Wie erfolgt eine externe Meldung?

Empfänger externer Meldungen ist die ANAC (Autorità Nazionale Anticorruzione). Die Meldungen können schriftlich über die IT-Plattform, mündlich über die Telefonlinie oder auf Anfrage bei einem direkten Treffen übermittelt werden.

Ausführliche Informationen zu den von der ANAC eingerichteten Meldekanälen finden Sie unter www.anticorruzione.it.

Wann ist eine öffentliche Verbreitung zulässig?

Für den Hinweisgeber, der einen Verstoß öffentlich bekannt macht, gelten die gesetzlich vorgesehenen Schutzmaßnahmen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

Der Hinweisgeber hat zuvor eine interne und eine externe Meldung durchgeführt oder direkt eine externe Meldung und innerhalb der vorgesehenen Fristen keine Antwort auf die geplanten oder ergriffenen Maßnahmen erhalten.

Der Hinweisgeber hat berechtigten Grund zur Annahme, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offensichtliche Gefahr für das öffentliche Interesse darstellen könnte.

Der Hinweisgeber hat berechtigten Grund zur Annahme, dass die externe Meldung das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen birgt oder aufgrund der besonderen Umstände des Falles nicht wirksam weiterverfolgt werden kann – etwa wenn Beweise verborgen oder vernichtet werden könnten oder wenn die begründete Befürchtung besteht, dass die Person, die die Meldung erhalten hat, mit dem Täter zusammenarbeitet oder daran beteiligt ist.

Anzeige an Gerichtsbehörde oder Rechnungshof

Das GvD Nr. 24/2023 sieht neben den internen und externen Meldekanälen sowie der öffentlichen Bekanntmachung auch die Möglichkeit vor, Verstöße der Gerichtsbehörde beziehungsweise dem Rechnungshof anzuzeigen. Bitte wenden Sie sich dazu unmittelbar an die entsprechenden Einrichtungen.

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